Satzung der Arbeitsgemeinschaft Tibarg e.V.

1. Präambel

Am 6. Februar 1969 haben in Hamburg-Niendorf Hamburger Kaufleute, Handwerker und selbstständige Gewerbetreibende die Arbeitsgemeinschaft „Einkaufszentrum Tibarg“ gegründet.

In Erkenntnis der Tatsache, dass die den Tibarg und seine nähere Umgebung als Einkaufszentrum betreffenden Probleme von allgemeiner Bedeutung sind, soll neben den Gewerbetreibenden auch allen interessierten Bürgern im örtlichen Bereich die Mitarbeit an der Gestaltung des Tibargs und seiner näheren Umgebung geöffnet werden.
Zu diesem Zweck und um als Interessengemeinschaft nach außen auftreten zu können, gibt sich die Arbeitsgemeinschaft Tibarg durch heutigen Beschluss die folgende neue Satzung.

2. Name

Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Tibarg“ mit dem Zusatz e.V.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

3. Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.

4. Vereinszweck

Zweck des Vereins ist es die Bildung einer örtlichen Arbeits- und Interessengemeinschaft auf dem Tibarg und in seiner näheren Umgebung zur Wahrung und Förderung aller im gemeinsamen örtlichen Interesse liegenden Belange. Dazu gehören insbesondere:

    1. Mitarbeit und Einflussnahme auf die im kommunalen Bereich aufzustellenden behördlichen Planungen und Vorhaben, die sich auf den verkehrstechnischen, bauplanerischen und strukturellen Zustand des Tibargs und seiner näheren Umgebung beziehen. Schaffung ständiger Informationsmöglichkeiten über diese Vorhaben für die Mitglieder.
    1. Förderung der Zusammenarbeit der Mitglieder des Vereins durch Schaffung von Informationsmöglichkeiten und Förderung eines Informationsaustausches unter den Mitgliedern im Interesse des Publikums und im Interesse der Standortsicherung der im örtlichem Bereich des Vereins liegenden Betriebe.
    1. Mitarbeit und Beratung bei einer möglichst einheitlichen, durchschlagskräftigen und kostensparenden informativen Werbung aller im örtlichen Bereich des Vereins liegenden Betriebe.
    1. Einflussnahme und Mitarbeit bei der Schaffung der für das Publikum zum optimalen Einkauf notwendigen Einrichtungen.
  1. Der Verein hält sich fern von parteipolitischen und konfessionellen Zielen.

5. Mitgliedschaft

    1. Eintritt: Mitglieder können einzelne Personen und Personengemeinschaften sowie auch juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  1. Verlust der Mitgliedschaft:
  2. a) Das Mitglied kann den Austritt nur schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Kalenderhalbjahres- oder Jahresende erklären. Die Erklärung muss dem Vorstand zugehen.
  3. b) Die Mitgliederversammlung kann den Ausschluss eines Mitgliedes auf Antrag des Vorstandes beschließen. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Als wichtiger Grund gilt insbesondere vereinsschädigendes Verhalten des Mitglieds oder Beitragsverzug für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten. Der Ausschlussantrag muss dem betroffenen Mitglied mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekantgegeben werden.

6. Beiträge

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge. Über die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Sie erlässt hierzu eine Beitragsordnung.

7. Organe und Einrichtungen

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.

8. Der Vorstand

    1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
  • der/dem 1. Vorsitzenden;
  • der/dem 2. Vorsitzenden;
  • der/dem Kassenwart(in)
    1. Vertretungsberechtigt sind jeweils der erste oder der zweite Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
    1. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
  1. Die Vorstandmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtsperiode des 1. Vorsitzenden und des 2. Vorsitzenden sollen jeweils um ein Jahr verschoben sein. Die Vorstandmitglieder bleiben jeweils bis zur Bestellung Ihres Nachfolgers im Amt.

9. Mitgliederversammlung

    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres statt.
    1. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung und die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder. Sie wählt außerdem die Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Die Amtsperiode der Kassenprüfer soll jeweils um ein Jahr verschoben sein.
    1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen von 20% der Mitglieder einzuberufen.
    1. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
    1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder durch Handzeichen. Auf Antrag mindestens eines der anwesenden Mitglieder erfolgt die Beschlussfassung durch geheime Abstimmung. Satzungsänderungen können auf Mitgleiderversammlungen nur beschlossen werden, wenn dies mit der Einberufung angekündigt wurde und die beabsichtigte Satzungsänderung mit der Tagesordnung bekannt gegeben ist.
  1. Für die Zwecke des Vereins bedeutsame Entscheidungen sollen durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

10. Niederschrift

Über die Mitgliederversammlung ist eine von dem ersten oder dem zweiten Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

Die Niederschrift ist allen Mitgliedern binnen vier Wochen nach der Versammlung zu übersenden.

11. Haushalt

  1. Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  2. Der Vorstand hat zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen, in welchem die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des Vereins verzeichnet sind. Der Haushaltsplan soll der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden. Die einzelnen Titel des genehmigten Haushaltsplanes sollen um nicht mehr als 10% überschritten werden.
  3. Die Kassenprüfer haben zu prüfen, ob die Bücher des Vereins nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns geführt werden. Sie berichten der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich über das Ergebnis Ihrer Prüfung des vergangenen Haushaltsjahres.

12. Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 20% der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und der Verwertung des verbleibenden Vereinsvermögens.

Hamburg, den 8. April 1999