Beitragsordnung der Arbeitsgemeinschaft 
Tibarg e.V.

Auf Grundlage Ziffer 6 der Satzung der Arbeitsgemeinschaft Tibarg e.V. beschließt die Mitgliederversammlung folgende neue „Beitragsordnung 2015“, die die bisher geltende Beitragsordnung ersetzt.
§ 1 Grundsatz
1. Die Mitgliedsbeiträge sind ein Teil der Eigenmittel, die der Verein aufbringt, um die Finanzierung seiner Arbeitsaufgaben entsprechend den satzungsgemäßen Zielen zu gewährleisten.
2. Die Mitglieder nach Ziffer 5 Abs. l der Satzung verpflichten sich durch ihren Beitritt zur Zahlung eines Jahresbeitrages.
3. Der Jahresbeitrag beträgt für:
a) Einzelhandelsbetriebe, Gastronomiebetriebe, Banken, Apotheken sowie Dienstleistungsunternehmen, die in Erdgeschossflächen betrieben werden (Gruppe A), bis zu 150 qm Verkaufsfläche € 1.200,00; darüber € 1.800,00.
b) Grundeigentümer (Gruppe B) pro laufendem ganzen Meter Fassade € 48,00, jedoch mindestens € 1.200,00 und maximal € 2.400,00.
c) alle anderen Mitglieder (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, sonstige Dienstleistungsunternehmen oder Einzelpersonen und Institutionen = Gruppe C) € 480,00.
Mitglieder dieser Gruppe, die einen oder mehr Mitarbeiter beschäftigen, zahlen über diesen Jahresbeitrag hinaus zusätzlich folgende variable Mehrbeträge:
1-5 Mitarbeiter € 60
6-10 Mitarbeiter € 120
11-15 Mitarbeiter € 360
über 15 Mitarbeiter € 720
d) Mitglieder die mehr als einer Beitragsgruppe angehören, zahlen nur den Beitrag der höheren Gruppe.
Der jeweilige Jahresbeitrag ist ab dem 1. des Kalendermonats zu entrichten, in dem der Eintritt in den Verein erfolgt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft gem. Ziffer 5. Abs. 2 der Satzung ist der Beitrag bis zu dem Ende des Kalenderhalbjahres zu entrichten, zu dem die Mitgliedschaft endet.
§ 2 Fälligkeit des Beitrages
1. Der Mitgliedsbeitrag ist in 12 gleichen Monatsraten, und wenn und soweit die Beiträge umsatzsteuerpflichtig sind, zuzüglich Umsatzsteuer in der gesetzlich geltenden Höhe zu zahlen und wird nach Wahl des Mitglieds per Einzugsermächtigung, durch Lastschrifteinzug oder Überweisung entrichtet.
2. Die Monatsraten sind monatlich im Voraus, spätestens am 3. Werktag eines Monats zur Zahlung fällig.
3. Bei Zahlungsverzug ist der Verein berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen und für jede schriftliche Mahnung eine Bearbeitungsgebühr von € 4,00 zu erheben. Neben dieser Bearbeitungsgebühr für den erhöhten Aufwand sind dem Verein durch das Mitglied etwaige Stornokosten der jeweiligen Kreditinstitute, die dem Verein in Rechnung gestellt werden, zu erstatten.
§ 3 Außerordentliche Beitragsleistungen
1. Grundeigentümer, die Mitglieder des Vereins sind, informieren den Quartiersmanager (QM) über freiwerdende bzw. leerstehende Vermietungsobjekte, stimmen mit ihm die angestrebte Nutzung unter Berücksichtigung eines attraktiven Branchenmixes ab und kooperieren bei der Vermarktung über ihren Vertrauensmakler mit dem QM.
2. Haben Grundeigentümer BID-Abgaben für den Tibarg zu entrichten, werden diese auf Antrag auf die zu zahlenden Mitgliedsbeiträge angerechnet. Der Vorstand entscheidet über den Antrag.
3. Haben Mieter, die Mitglieder des Vereins sind, aufgrund ihrer Mietverträge anteilige BID Abgaben an ihre Vermieter zu erstatten, werden solche Zahlungen auf Antrag auf die zu zahlenden Mitgliedsbeiträge angerechnet. Der Vorstand entscheidet über den Antrag.
§ 4 Ermäßigter „Schnupperbeitrag“
Im Rahmen von Mitgliederwerbeaktionen kann der Vorstand für Neumitglieder ermäßigte Beitragssätze gewähren. Diese sollen nicht länger als 12 Monate, gerechnet ab dem Eintritt in die AGT, gelten. Die Höhe der Ermäßigung setzt der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen fest.
§ 5 Inkrafttreten
Die Beitragsordnung tritt zum 01.01.2015 in Kraft