die Satzung der AGT
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Satzung der „Arbeitsgemeinschaft Tibarg e.V."

 
1.  Präambel

Am 6. Februar 1969 haben in Hamburg-Niendorf Hamburger Kaufleute, Handwerker und selbstständige Gewerbetreibende die Arbeitsgemeinschaft „Einkaufszentrum Tibarg" gegründet.

In Erkenntnis der Tatsache,
dass die den Tibarg und seine nähere Umgebung als Einkaufszentrum betreffenden Probleme von allgemeiner Bedeutung sind, soll neben den Gewerbetreibenden auch allen interessierten Bürgern im örtlichen Bereich die Mitarbeit an der Gestaltung des Tibargs und seiner näheren Umgebung geöffnet werden.
Zu diesem Zweck und um als Interessengemeinschaft nach außen auftreten zu können, gibt sich die Arbeitsgemeinschaft Tibarg durch heutigen Beschluss die folgende neue Satzung.
 
2.  Name
Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Tibarg" mit dem Zusatz e.V.

Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
 
3.  Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
 
4.  Vereinszweck
Zweck des Vereins ist es die Bildung einer örtlichen Arbeits- und Interessen­gemeinschaft auf dem Tibarg und in seiner näheren Umgebung zur Wahrung und Förderung aller im gemeinsamen örtlichen Interesse liegenden Belange.
Dazu gehören insbesondere:
  1. Mitarbeit und Einflussnahme auf die im kommunalen Bereich aufzustellenden behördlichen Planungen und Vorhaben, die sich auf den verkehrstechnischen, bauplanerischen und strukturellen Zustand des Tibargs und seiner näheren Umgebung beziehen. Schaffung ständiger Informationsmöglichkeiten über diese Vorhaben für die Mitglieder.

  2. Förderung   der   Zusammenarbeit   der   Mitglieder   des   Vereins   durch Schaffung     von     Informationsmöglichkeiten     und     Förderung     eines Informationsaustausches unter den Mitgliedern im Interesse des Publikums und im Interesse der Standortsicherung der im örtlichem Bereich des Vereins liegenden Betriebe.

  3. Mitarbeit      und      Beratung      bei      einer      möglichst      einheitlichen, durchschlagskräftigen und kostensparenden informativen Werbung aller im örtlichen Bereich des Vereins liegenden Betriebe.

  4. Einflussnahme und Mitarbeit bei der Schaffung der für das Publikum zum optimalen Einkauf notwendigen Einrichtungen.

  5. Der Verein hält sich fern von parteipolitischen und konfessionellen Zielen.
 
5.  Mitgliedschaft
    1. Eintritt: Mitglieder können einzelne Personen und Personengemeinschaften sowie auch juristische Personen werden. Die   Mitgliedschaft  wird   durch   eine   schriftliche   Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

    2. Verlust der  Mitgliedschaft:   Die  Mitgliedschaft endet durch  Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Ferner endet sie automatisch durch Eröffnung des Insolventverfahrens über das Vermögen des Mitglieds.
  • a.) Das   Mitglied   kann   den   Austritt   nur   schriftlich   unter Einhaltung     einer     Frist     von     drei     Monaten     zum Kalenderhalbjahres-    oder    Jahresende    erklären.     Die Erklärung muss dem Vorstand zugehen.
  • b.) Die   Mitgliederversammlung   kann   den  Ausschluss  eines  Mitgliedes  auf Antrag  des Vorstandes beschließen.   Der Ausschluss   ist  nur  aus  wichtigem   Grund  zulässig.  Als wichtiger   Grund   gilt   insbesondere   vereinsschädigendes Verhalten   des   Mitglieds   oder   Beitragsverzug   für  einen Zeitraum     von     mehr     als     sechs     Monaten.      Der Ausschlussantrag muss dem betroffenen Mitglied mit der Einladung    zur    Mitgliederversammlung    bekantgegeben werden.
 
6.  Beiträge
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge. Über die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Sie erlässt hierzu eine Beitragsordnung,
 
7.  Organe und Einrichtungen
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.
 
8.  Der Vorstand
  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
    a.   der/dem 1, Vorsitzenden;
    b.   der/dem 2. Vorsitzenden;
    c.   der/dem Kassenwart (in)

  2. Vertretungsberechtigt   sind   jeweils   der   erste   oder   der   zweite Vorsitzende    gemeinsam    mit    einem    weiteren    Mitglied    des Vorstandes.

  3. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

  4. Die   Vorstandmitglieder  werden   von   der   Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtsperiode des 1. Vorsitzenden  und des 2. Vorsitzenden sollen jeweils um ein Jahr verschoben sein. Die Vorstandmitglieder bleiben jeweils bis zur Bestellung Ihres Nachfolgers im Amt.

 

9.  Mitgliederversammlung
    1. die ordentliche Mitgliederversammlung findet bis zum 30. Juni eines
    jeden Kalenderjahres statt.

    2. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung und die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder. Sie wählt außerdem die Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Die Amtsperiode der Kassenprüfer soll jeweils um ein Jahr verschoben sein.

    3. Eine außerordentliche  Mitgliederversammlung  ist auf schriftliches Verlangen von 20% der Mitglieder einzuberufen.

    4. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch   den   Vorstand   mit   einer   Frist   von   drei   Wochen   unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

    5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder durch Handzeichen. Auf Antrag mindestens    eines    der    anwesenden    Mitglieder    erfolgt    die Beschlussfassung durch geheime Abstimmung.

    Satzungsänderungen können auf Mitgliederversammlungen nur beschlossen werden, wenn dies mit der Einberufung angekündigt wurde und die beabsichtigte Satzungsänderung mit der Tagesordnung bekantgegeben worden ist.

    6. Für die Zwecke des Vereins bedeutsame Entscheidungen sollen durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
 
10.  Niederschrift
Über die Mitgliederversammlung ist eine von dem ersten oder dem zweiten Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

Die Niederschrift ist allen Mitgliedern binnen vier Wochen nach der Versammlung zu übersenden.
 
11.  Haushalt
  1. 1. Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

  2. 2. Der Vorstand  hat zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres einen Haushaltsplan   aufzustellen,    in   welchem   die   voraussichtlichen Einnahmen   und   Ausgaben   des  Vereins  verzeichnet  sind.   Der Hauhaltsplan   soll   der  Mitgliederversammlung   zur  Genehmigung vorgelegt    werden. Die    einzelnen    Titel     des    genehmigten
    Haushaltsplanes   sollen   um   nicht   mehr  als   10%   überschritten werden.

  3. 3. Die Kassenprüfer haben zu prüfen, ob die Bücher des Vereins nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns geführt werden. Sie berichten der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich über das Ergebnis Ihrer Prüfung des vergangenen Haushaltsjahres.
 
12.  Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von % der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und der Verwertung des verbleibenden Vereinsvermögens,
Hamburg, den 8. April 1999


 
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