Satzung der „Arbeitsgemeinschaft Tibarg e.V." |
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1. Präambel |
Am 6. Februar 1969 haben in Hamburg-Niendorf Hamburger Kaufleute, Handwerker und selbstständige Gewerbetreibende die Arbeitsgemeinschaft „Einkaufszentrum Tibarg" gegründet. |
In Erkenntnis der Tatsache,
dass die den Tibarg und seine nähere Umgebung als Einkaufszentrum betreffenden Probleme von allgemeiner Bedeutung sind, soll neben den Gewerbetreibenden auch allen interessierten Bürgern im örtlichen Bereich die Mitarbeit an der Gestaltung des Tibargs und seiner näheren Umgebung geöffnet werden. |
Zu diesem Zweck und um als Interessengemeinschaft nach außen auftreten zu können, gibt sich die Arbeitsgemeinschaft Tibarg durch heutigen Beschluss die folgende neue Satzung. |
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2. Name |
Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Tibarg" mit dem Zusatz e.V.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. |
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3. Sitz |
| Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg. |
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4. Vereinszweck |
Zweck des Vereins ist es die Bildung einer örtlichen Arbeits- und Interessengemeinschaft auf dem Tibarg und in seiner näheren Umgebung zur Wahrung und Förderung aller im gemeinsamen örtlichen Interesse liegenden Belange.
Dazu gehören insbesondere:
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Mitarbeit und Einflussnahme auf die im kommunalen Bereich aufzustellenden behördlichen Planungen und Vorhaben, die sich auf den verkehrstechnischen, bauplanerischen und strukturellen Zustand des Tibargs und seiner näheren Umgebung beziehen. Schaffung ständiger Informationsmöglichkeiten über diese Vorhaben für die Mitglieder.
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Förderung der Zusammenarbeit der Mitglieder des Vereins durch
Schaffung von Informationsmöglichkeiten und Förderung eines
Informationsaustausches unter den Mitgliedern im Interesse des Publikums
und im Interesse der Standortsicherung der im örtlichem Bereich des
Vereins liegenden Betriebe.
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Mitarbeit und Beratung bei einer möglichst einheitlichen,
durchschlagskräftigen und kostensparenden informativen Werbung aller im örtlichen Bereich des Vereins liegenden Betriebe.
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Einflussnahme und Mitarbeit bei der Schaffung der für das Publikum zum
optimalen Einkauf notwendigen Einrichtungen.
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Der Verein hält sich fern von parteipolitischen und konfessionellen Zielen.
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5. Mitgliedschaft |
1. Eintritt: Mitglieder können einzelne Personen und
Personengemeinschaften sowie auch juristische Personen werden.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung
erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche
Mitteilung entscheidet. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
2. Verlust der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft endet durch Tod,
Austrittserklärung oder Ausschluss. Ferner endet sie automatisch
durch Eröffnung des Insolventverfahrens über das Vermögen des
Mitglieds.
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- a.) Das Mitglied kann den Austritt nur schriftlich unter
Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum
Kalenderhalbjahres- oder Jahresende erklären. Die
Erklärung muss dem Vorstand zugehen.
- b.) Die Mitgliederversammlung kann den Ausschluss eines Mitgliedes auf Antrag des Vorstandes beschließen. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Als wichtiger Grund gilt insbesondere vereinsschädigendes Verhalten des Mitglieds oder Beitragsverzug für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten. Der Ausschlussantrag muss dem betroffenen Mitglied mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekantgegeben werden.
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6. Beiträge |
| Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge. Über die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Sie erlässt hierzu eine Beitragsordnung, |
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7. Organe und Einrichtungen |
| Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden. |
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8. Der Vorstand |
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Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
a. der/dem 1, Vorsitzenden;
b. der/dem 2. Vorsitzenden;
c. der/dem Kassenwart (in)
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Vertretungsberechtigt sind jeweils der erste oder der zweite
Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des
Vorstandes.
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Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er gibt sich eine
Geschäftsordnung.
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Die Vorstandmitglieder werden von der Mitgliederversammlung
jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtsperiode des
1. Vorsitzenden und des 2. Vorsitzenden sollen jeweils um ein
Jahr verschoben sein. Die Vorstandmitglieder bleiben jeweils bis zur
Bestellung Ihres Nachfolgers im Amt.
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9. Mitgliederversammlung |
1. die ordentliche Mitgliederversammlung findet bis zum 30. Juni eines
jeden Kalenderjahres statt.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung und die
Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder.
Sie wählt außerdem die Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Die Amtsperiode der Kassenprüfer soll jeweils um ein Jahr verschoben sein.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches
Verlangen von 20% der Mitglieder einzuberufen.
4. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich
durch den Vorstand mit einer Frist von drei Wochen unter
Bekanntgabe der Tagesordnung.
5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen
Mehrheit der anwesenden Mitglieder durch Handzeichen. Auf Antrag
mindestens eines der anwesenden Mitglieder erfolgt die
Beschlussfassung durch geheime Abstimmung.
Satzungsänderungen können auf Mitgliederversammlungen nur beschlossen werden, wenn dies mit der Einberufung angekündigt wurde und die beabsichtigte Satzungsänderung mit der Tagesordnung bekantgegeben worden ist.
6. Für die Zwecke des Vereins bedeutsame Entscheidungen sollen
durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
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10. Niederschrift |
Über die Mitgliederversammlung ist eine von dem ersten oder dem zweiten Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
Die Niederschrift ist allen Mitgliedern binnen vier Wochen nach der Versammlung zu übersenden. |
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11. Haushalt |
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1. Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
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2. Der Vorstand hat zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres einen
Haushaltsplan aufzustellen, in welchem die voraussichtlichen
Einnahmen und Ausgaben des Vereins verzeichnet sind. Der
Hauhaltsplan soll der Mitgliederversammlung zur Genehmigung
vorgelegt werden. Die einzelnen Titel des genehmigten
Haushaltsplanes sollen um nicht mehr als 10% überschritten
werden.
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3. Die Kassenprüfer haben zu prüfen, ob die Bücher des Vereins nach
den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns geführt werden. Sie
berichten der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich über das
Ergebnis Ihrer Prüfung des vergangenen Haushaltsjahres.
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12. Auflösung |
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von % der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und der Verwertung des verbleibenden Vereinsvermögens, |
| Hamburg, den 8. April 1999 |