Beitragsordnung der Arbeitsgemeinschaft Tibarg e.V.
Auf Grundlage Ziffer 6 der Satzung der Arbeitsgemeinschaft Tibarg e.V. beschließt die Mitgliederversammlung folgende Beitragsordnung:
§ 1 Grundsatz
1.
Die Mitgliedsbeiträge sind ein Teil der Eigenmittel, die der Verein aufbringt, um die
Finanzierung seiner Arbeitsaufgaben entsprechend der satzungsgemäßen Ziele zu
gewährleisten.
2.
Die Mitglieder nach Ziffer 5 Abs. l der Satzung verpflichten sich durch ihren Beitritt zur
Zahlung eines Jahresbeitrages.
3. Der Jahresbeitrag beträgt € 1.200,00 zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und ist ab dem Kalendermonat zu entrichten, in dem der Eintritt in den Verein erfolgt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft gem. Ziffer 5. Abs. 2 der Satzung ist der Beitrag bis zu dem Ende des Kalenderhalbjahres oder des Jahresendes zu entrichten, zu dem die Austrittserklärung oder der Ausschluss erfolgt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Tod oder durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet die Beitragszahlungs- verpflichtung unmittelbar zu diesem Zeitpunkt.
§ 2 Fälligkeit des Beitrages
1.
Der Mitgliedsbeitrag ist in 12 gleichen Monatsraten von € 100,00 zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu zahlen und wird nach Einverständnis des Mitgliedes per Einzugsermächtigung durch Lastschrifteinzug oder Überweisung entrichtet.
2.
Die Beiträge sind monatlich jeweils im Voraus zu leisten.
3.
Bei Zahlungsverzug ist der Verein berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen und für jede schriftliche Mahnung eine Bearbeitungsgebühr von € 4,00 zu erheben. Neben dieser Bearbeitungsgebühr für den erhöhten Aufwand sind dem Verein durch das Mitglied etwaige Stornokosten der jeweiligen Kreditinstitute, die dem Verein in Rechnung gestellt werden, zu erstatten.
4.
Neuaufnahmen in den Verein erfolgen nur bei Einwilligung des Antragstellers in das
Lastschriftverfahren.
§ 3 Inkrafttreten
Die Beitragsordnung tritt am 01.01.2007 in Kraft.
|